Bundesrecht konsolidiert

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Anteile an Pensionsinvestmentfonds § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anteile an Pensionsinvestmentfonds

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 447/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.12.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie Prämie gemäß Paragraph 108 a, des Einkommensteuergesetzes 1988, die Steuerbefreiung und Erstattung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, des Investmentfondsgesetzes 1993 sowie die Steuerbefreiung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 stehen nur dann zu, wenn ein unwiderruflicher Auszahlungsplan gemäß Paragraph 23 g, des Investmentfondsgesetzes 1993 vorliegt.
  2. Absatz 2Ein Auszahlungsplan ist nur dann unwiderruflich, wenn der Erwerber eines Anteiles an einem Pensionsinvestmentfonds sich darin verpflichtet, auch bei geänderter Geschäftsgrundlage
    1. Ziffer eins
      den Auszahlungsplan nicht zu ändern und

             2.       auf eine Verfügung des Anteiles durch Verpfändung, Veräußerung, Rückgabe und Schenkung zu verzichten.

Diese Beschränkung muß sich nicht auf Handlungen im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 3, des Investmentfondsgesetzes 1993 erstrecken.

  1. Absatz 3Kreditinstitute haben im Hinblick auf die Sorgfaltspflicht gemäß Paragraph 39, Bankwesengesetz alle zulässigen Veranlassungen zu treffen, um eine Missachtung des unwiderruflichen Auszahlungsplans durch Inhaber von Pensionsinvestmentfonds hintanzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

20000237

Dokumentnummer

NOR40002159

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