Bundesrecht konsolidiert

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Begünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 441/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 530/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

27.11.1999

Außerkrafttretensdatum

18.11.2003

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 5, Der Rechtsträger hat im Zuge der Antragstellung auf Prämienerstattung im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung folgende Daten auf Grund der Abgabenerklärung der Finanzlandesdirektion zu übermitteln:

  • Strichaufzählung
    Bezeichnung des Rechtsträgers
  • Strichaufzählung
    Vertragsnummer
  • Strichaufzählung
    Name des Abgabepflichtigen
  • Strichaufzählung
    Sozialversicherungsnummer des Abgabepflichtigen (Wurde für den Abgabepflichtigen eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen.)
  • Strichaufzählung
    Adresse des Abgabepflichtigen
  • Strichaufzählung
    Bemessungsgrundlage für die Prämienbegünstigung
  • Strichaufzählung
    Datum der Unterschrift der Abgabenerklärung

Gesetzesnummer

20000235

Dokumentnummer

NOR40002205

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