§ 3. Der Rechtsträger hat einmal jährlich auf Grund der vorgelegten Abgabenerklärungen (§ 2) bis Ende Februar des Folgejahres den Antrag auf Prämienerstattung an die jeweilige Finanzlandesdirektion zu stellen. Abgabenerklärungen dürfen erstmals nach dem 30. November 1999 unterschrieben werden. Paragraph 3, Der Rechtsträger hat einmal jährlich auf Grund der vorgelegten Abgabenerklärungen (Paragraph 2,) bis Ende Februar des Folgejahres den Antrag auf Prämienerstattung an die jeweilige Finanzlandesdirektion zu stellen. Abgabenerklärungen dürfen erstmals nach dem 30. November 1999 unterschrieben werden.