Bundesrecht konsolidiert

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EWR-Psychotherapieverordnung § 2

Kurztitel

EWR-Psychotherapieverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 409/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 182/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

12.07.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 2,

Der Antrag auf Prüfung der Gleichwertigkeit der fachlichen theoretischen und praktischen Qualifikation ist beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen einzubringen. Dem Antrag sind jedenfalls folgende Unterlagen anzuschließen:

  1. Ziffer eins
    Nachweis der Staatsangehörigkeit,
  2. Ziffer 2
    Diplom im Sinne der Paragraphen eins,, 2 oder 3 EWR-Vorheriger SuchbegriffPsychotherapiegesetz,
  3. Ziffer 3
    Bescheinigung des Herkunftsstaates, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde,
  4. Ziffer 4
    Nachweise gemäß Paragraph 3,,
  5. Ziffer 5
    Beschreibung des Berufsbildes im Herkunftsstaat und
  6. Ziffer 6
    Nachweis eines Wohnsitzes oder eines Zustellbevollmächtigten in Österreich.

Im RIS seit

13.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2016

Gesetzesnummer

20000203

Dokumentnummer

NOR40184920

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