Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
EWR-Psychotherapieverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
12.07.2016
Außerkrafttretensdatum
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 2.Paragraph 2,
Der Antrag auf Prüfung der Gleichwertigkeit der fachlichen theoretischen und praktischen Qualifikation ist beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen einzubringen. Dem Antrag sind jedenfalls folgende Unterlagen anzuschließen:
Nachweis der Staatsangehörigkeit,
Diplom im Sinne der §§ 1, 2 oder 3 EWR-Psychotherapiegesetz,Diplom im Sinne der Paragraphen eins,, 2 oder 3 EWR-Psychotherapiegesetz, Bescheinigung des Herkunftsstaates, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde,
Nachweise gemäß § 3,Nachweise gemäß Paragraph 3,,
Beschreibung des Berufsbildes im Herkunftsstaat und
Nachweis eines Wohnsitzes oder eines Zustellbevollmächtigten in Österreich.
Im RIS seit
13.07.2016
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2016
Gesetzesnummer
20000203
Dokumentnummer
NOR40184920