Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 29
Inkrafttretensdatum
01.01.2000
Außerkrafttretensdatum
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Einsatz von Sicherungsposten
§ 29.
Als Sicherungsposten dürfen Arbeitgeber nur Arbeitnehmer einsetzen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die erforderlichen Fachkenntnisse über die mit den Tätigkeiten im Gefahrenraum von Gleisen verbundenen Gefahren und spezifischen Arbeitsbedingungen und über die hierfür erforderlichen Sicherungsmaßnahmen nachweisen.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016
Gesetzesnummer
20000181
Dokumentnummer
NOR40002145