Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Kunststoffverarbeitung-Ausbildungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
18.09.1999
Außerkrafttretensdatum
30.06.2003
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.Paragraph 11, (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2)Absatz 2Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend” bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend” bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend” bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend” bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3)Absatz 3Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend” bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend” bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Anmerkung
Die Kunststoffverarbeitung-Ausbildungsordnung wurde mit BGBl. II Nr.
260/2003 und gleichem Datum ein zweites Mal außer Kraft gesetzt.
Gesetzesnummer
20000030
Dokumentnummer
NOR40000375