Bundesrecht konsolidiert

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IT-Kaufmann-Ausbildungsordnung § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

IT-KaufmannNächster Suchbegriff-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 334/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

18.09.1999

Außerkrafttretensdatum

31.03.2006

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

Lehrlinge, die am 31. März 2006 im Lehrberuf Informations- und
Telekommunikations-Systeme - Kaufmann (Vorheriger SuchbegriffIT-Kaufmann) ausgebildet
werden, können bis zwei Jahre nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit
zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung
enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten (vgl. Art. 5 Z 2, BGBl. II
Nr. 147/2006).

Text

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 8, (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann unter Einschluß des schriftlichen Teils des Gegenstandes Geschäftsfall für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

  1. Absatz 2Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

  1. Absatz 3Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

  1. Absatz 4Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Gesetzesnummer

20000026

Dokumentnummer

NOR40000345

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