Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft
§ 8.Paragraph 8,
Zur Abdeckung des Risikos, dass die gemäß § 4 eingedeckte Versicherungssumme oder die gemäß § 6 abgesicherte Garantiesumme zur Befriedigung der Forderungen der Reisenden nicht ausreichen, können Versicherungsgemeinschaften der Veranstalter begründet werden; dabei hat die gemeinsam durch die Veranstalter eingedeckte Versicherungssumme 3 600 000 Euro zu betragen. Im Falle der Teilnahme eines Veranstalters an einer solchen Versicherungsgemeinschaft verringern sich für diesen die in § 4, mit Ausnahme des Abs. 3, genannten Prozentsätze jeweils um drei Prozentpunkte. Zur Abdeckung des Risikos, dass die gemäß Paragraph 4, eingedeckte Versicherungssumme oder die gemäß Paragraph 6, abgesicherte Garantiesumme zur Befriedigung der Forderungen der Reisenden nicht ausreichen, können Versicherungsgemeinschaften der Veranstalter begründet werden; dabei hat die gemeinsam durch die Veranstalter eingedeckte Versicherungssumme 3 600 000 Euro zu betragen. Im Falle der Teilnahme eines Veranstalters an einer solchen Versicherungsgemeinschaft verringern sich für diesen die in Paragraph 4,, mit Ausnahme des Absatz 3,, genannten Prozentsätze jeweils um drei Prozentpunkte.