Bundesrecht konsolidiert

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Reisebürosicherungsverordnung § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisebürosicherungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 316/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 275/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Abkürzung

RSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft

Paragraph 8,

Zur Abdeckung des Risikos, dass die gemäß Paragraph 4, eingedeckte Versicherungssumme oder die gemäß Paragraph 6, abgesicherte Garantiesumme zur Befriedigung der Forderungen der Reisenden nicht ausreichen, können Versicherungsgemeinschaften der Veranstalter begründet werden; dabei hat die gemeinsam durch die Veranstalter eingedeckte Versicherungssumme 3 600 000 Euro zu betragen. Im Falle der Teilnahme eines Veranstalters an einer solchen Versicherungsgemeinschaft verringern sich für diesen die in Paragraph 4,, mit Ausnahme des Absatz 3,, genannten Prozentsätze jeweils um drei Prozentpunkte.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2012

Gesetzesnummer

20000007

Dokumentnummer

NOR40047926

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