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Reisebürosicherungsverordnung § 7
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 23.11.2011
§ 6 am 23.11.2011
§ 8 am 23.11.2011
Alle Fassungen
§ 7 gültig von 01.09.2012 bis 30.09.2018
aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2018
§ 7 gültig von 25.10.2006 bis 31.08.2012
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 402/2006
§ 7 gültig von 01.01.2004 bis 24.10.2006
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 563/2003
§ 7 gültig von 15.09.1999 bis 31.12.2003
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Reisebürosicherungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 316/1999
zuletzt geändert durch
BGBl. II Nr. 402/2006
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
25.10.2006
Außerkrafttretensdatum
31.08.2012
Abkürzung
RSV
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Informationspflichten
§ 7.
Paragraph 7,
(1)
Absatz eins
Der Veranstalter hat in die von ihm verwendeten detaillierten Werbeunterlagen folgende Angaben deutlich sichtbar aufzunehmen:
1.
Ziffer eins
die Nummer, unter der dieser in das Veranstalterverzeichnis gemäß § 9 Abs. 5 eingetragen wurde (Eintragungsnummer),
die Nummer, unter der dieser in das Veranstalterverzeichnis gemäß Paragraph 9, Absatz 5, eingetragen wurde (Eintragungsnummer),
2.
Ziffer 2
den Versicherer gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 oder den Garanten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2,
den Versicherer gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, oder den Garanten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2,,
3.
Ziffer 3
die Versicherungsscheinnummer (Polizzennummer) oder die Nummer der Garantie,
4.
Ziffer 4
die Höhe der Übernahme von Kundengeldern als Anzahlung gemäß § 4 Abs. 6,
die Höhe der Übernahme von Kundengeldern als Anzahlung gemäß Paragraph 4, Absatz 6,,
5.
Ziffer 5
im Falle des Bestehens einer Versicherungsgemeinschaft der Veranstalter zur Abdeckung des Risikos gemäß § 8, den Hinweis auf die Teilnahme an einer solchen Versicherungsgemeinschaft und auf die verringerte Versicherungssumme gemäß § 8 oder den Hinweis auf Nichtteilnahme an einer solchen Versicherungsgemeinschaft,
im Falle des Bestehens einer Versicherungsgemeinschaft der Veranstalter zur Abdeckung des Risikos gemäß Paragraph 8,, den Hinweis auf die Teilnahme an einer solchen Versicherungsgemeinschaft und auf die verringerte Versicherungssumme gemäß Paragraph 8, oder den Hinweis auf Nichtteilnahme an einer solchen Versicherungsgemeinschaft,
6.
Ziffer 6
den Abwickler gemäß § 2 Z 6 einschließlich Namen, Adresse, Telefonnummer und Telefaxnummer und
den Abwickler gemäß Paragraph 2, Ziffer 6, einschließlich Namen, Adresse, Telefonnummer und Telefaxnummer und
7.
Ziffer 7
den Hinweis auf das Erfordernis, sämtliche Ansprüche bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von acht Wochen ab Eintritt der in § 1 Abs. 3 genannten Ereignisse beim Abwickler anzumelden.
den Hinweis auf das Erfordernis, sämtliche Ansprüche bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von acht Wochen ab Eintritt der in Paragraph eins, Absatz 3, genannten Ereignisse beim Abwickler anzumelden.
(2)
Absatz 2
Im Fall eines Wechsels des Versicherers (des Garanten) hat der bisherige Versicherer (Garant) dem Reisenden auf dessen Anfrage die Information gemäß Abs. 1 Z 2 zu erteilen. Im Fall eines Wechsels des Abwicklers hat der bisherige Abwickler die Information gemäß Abs. 1 Z 6 zu erteilen.
Im Fall eines Wechsels des Versicherers (des Garanten) hat der bisherige Versicherer (Garant) dem Reisenden auf dessen Anfrage die Information gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zu erteilen. Im Fall eines Wechsels des Abwicklers hat der bisherige Abwickler die Information gemäß Absatz eins, Ziffer 6, zu erteilen.
(3)
Absatz 3
Sofern Angaben gemäß Abs. 1 in die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch in Geltung stehenden oder in Druck befindlichen detaillierten Werbeunterlagen nicht aufgenommen werden können, sind diese in Ergänzungsblätter zu den detaillierten Werbeunterlagen aufzunehmen.
Sofern Angaben gemäß Absatz eins, in die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch in Geltung stehenden oder in Druck befindlichen detaillierten Werbeunterlagen nicht aufgenommen werden können, sind diese in Ergänzungsblätter zu den detaillierten Werbeunterlagen aufzunehmen.
(4)
Absatz 4
Der Vermittler hat den Buchenden nachweislich über die Abdeckung des Risikos durch den Veranstalter gemäß § 3 Abs. 3 und gemäß § 8 in Kenntnis zu setzen. Der Vermittler hat dazu dem Buchenden die im Abs. 1 genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in schriftlicher Form auszuhändigen.
Der Vermittler hat den Buchenden nachweislich über die Abdeckung des Risikos durch den Veranstalter gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und gemäß Paragraph 8, in Kenntnis zu setzen. Der Vermittler hat dazu dem Buchenden die im Absatz eins, genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in schriftlicher Form auszuhändigen.
(5)
Absatz 5
Der Vermittler hat den Buchenden bei ausländischen Veranstaltern nachweislich in Kenntnis zu setzen über
1.
Ziffer eins
den Sitzstaat des Veranstalters,
2.
Ziffer 2
die Art der Absicherung und die Kontaktstelle, an die sich der Reisende im Insolvenzfall zu wenden hat, sofern der Veranstalter seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union/ des EWR hat,
3.
Ziffer 3
die Absicherung im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 90/314/EWG, sofern der Veranstalter seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union/ des EWR hat. Bei Nichtbestehen einer derartigen Absicherung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.
die Absicherung im Sinne des Artikel 7, der Richtlinie 90/314/EWG, sofern der Veranstalter seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union/ des EWR hat. Bei Nichtbestehen einer derartigen Absicherung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.
Der Vermittler hat dazu dem Buchenden die genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in schriftlicher Form auszuhändigen. Im Falle der Nichtbefolgung dieser Verpflichtungen treffen den Vermittler die Pflichten eines Veranstalters nach dieser Verordnung.
(6)
Absatz 6
Erfolgt die Buchung der Pauschalreise ohne Inanspruchnahme eines Vermittlers direkt beim Veranstalter, hat der Veranstalter dem Buchenden die im Abs. 1 genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in schriftlicher Form auszuhändigen.
Erfolgt die Buchung der Pauschalreise ohne Inanspruchnahme eines Vermittlers direkt beim Veranstalter, hat der Veranstalter dem Buchenden die im Absatz eins, genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in schriftlicher Form auszuhändigen.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2012
Gesetzesnummer
20000007
Dokumentnummer
NOR40083564
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1999/316/P7/NOR40083564
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