Bundesrecht konsolidiert

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Reisebürosicherungsverordnung § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisebürosicherungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 316/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 402/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

25.10.2006

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Abkürzung

RSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Informationspflichten

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDer Veranstalter hat in die von ihm verwendeten detaillierten Werbeunterlagen folgende Angaben deutlich sichtbar aufzunehmen:
    1. Ziffer eins
      die Nummer, unter der dieser in das Veranstalterverzeichnis gemäß Paragraph 9, Absatz 5, eingetragen wurde (Eintragungsnummer),
    2. Ziffer 2
      den Versicherer gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, oder den Garanten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2,,
    3. Ziffer 3
      die Versicherungsscheinnummer (Polizzennummer) oder die Nummer der Garantie,
    4. Ziffer 4
      die Höhe der Übernahme von Kundengeldern als Anzahlung gemäß Paragraph 4, Absatz 6,,
    5. Ziffer 5
      im Falle des Bestehens einer Versicherungsgemeinschaft der Veranstalter zur Abdeckung des Risikos gemäß Paragraph 8,, den Hinweis auf die Teilnahme an einer solchen Versicherungsgemeinschaft und auf die verringerte Versicherungssumme gemäß Paragraph 8, oder den Hinweis auf Nichtteilnahme an einer solchen Versicherungsgemeinschaft,
    6. Ziffer 6
      den Abwickler gemäß Paragraph 2, Ziffer 6, einschließlich Namen, Adresse, Telefonnummer und Telefaxnummer und
    7. Ziffer 7
      den Hinweis auf das Erfordernis, sämtliche Ansprüche bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von acht Wochen ab Eintritt der in Paragraph eins, Absatz 3, genannten Ereignisse beim Abwickler anzumelden.
  2. Absatz 2Im Fall eines Wechsels des Versicherers (des Garanten) hat der bisherige Versicherer (Garant) dem Reisenden auf dessen Anfrage die Information gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zu erteilen. Im Fall eines Wechsels des Abwicklers hat der bisherige Abwickler die Information gemäß Absatz eins, Ziffer 6, zu erteilen.
  3. Absatz 3Sofern Angaben gemäß Absatz eins, in die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch in Geltung stehenden oder in Druck befindlichen detaillierten Werbeunterlagen nicht aufgenommen werden können, sind diese in Ergänzungsblätter zu den detaillierten Werbeunterlagen aufzunehmen.
  4. Absatz 4Der Vermittler hat den Buchenden nachweislich über die Abdeckung des Risikos durch den Veranstalter gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und gemäß Paragraph 8, in Kenntnis zu setzen. Der Vermittler hat dazu dem Buchenden die im Absatz eins, genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in schriftlicher Form auszuhändigen.
  5. Absatz 5Der Vermittler hat den Buchenden bei ausländischen Veranstaltern nachweislich in Kenntnis zu setzen über
    1. Ziffer eins
      den Sitzstaat des Veranstalters,
    2. Ziffer 2
      die Art der Absicherung und die Kontaktstelle, an die sich der Reisende im Insolvenzfall zu wenden hat, sofern der Veranstalter seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union/ des EWR hat,
    3. Ziffer 3
      die Absicherung im Sinne des Artikel 7, der Richtlinie 90/314/EWG, sofern der Veranstalter seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union/ des EWR hat. Bei Nichtbestehen einer derartigen Absicherung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.
    Der Vermittler hat dazu dem Buchenden die genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in schriftlicher Form auszuhändigen. Im Falle der Nichtbefolgung dieser Verpflichtungen treffen den Vermittler die Pflichten eines Veranstalters nach dieser Verordnung.
  6. Absatz 6Erfolgt die Buchung der Pauschalreise ohne Inanspruchnahme eines Vermittlers direkt beim Veranstalter, hat der Veranstalter dem Buchenden die im Absatz eins, genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in schriftlicher Form auszuhändigen.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2012

Gesetzesnummer

20000007

Dokumentnummer

NOR40083564

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