die Plausibilität der durch den Veranstalter gemäß § 9 Abs. 4 Z 2, gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 und gemäß § 9 Abs. 7 an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemeldeten Umsätze aus der Veranstaltertätigkeit unddie Plausibilität der durch den Veranstalter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2,, gemäß Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 2 und gemäß Paragraph 9, Absatz 7, an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemeldeten Umsätze aus der Veranstaltertätigkeit und