Bundesrecht konsolidiert

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Reisebürosicherungsverordnung § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisebürosicherungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 316/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 402/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

25.10.2006

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Abkürzung

RSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

4. Abschnitt
Kontrolle der Risikoabdeckung

Beirat

Paragraph 10,
  1. Absatz einsBeim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ein Beirat aus sieben Mitgliedern einzurichten, dem die Kontrolle der Versicherungen und der Garantien gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und der Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft gemäß Paragraph 8, obliegt.
  2. Absatz 2Der Beirat hat insbesondere folgende Überprüfungen vorzunehmen:
    1. Ziffer eins
      die Plausibilität der durch den Veranstalter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2,, gemäß Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 2 und gemäß Paragraph 9, Absatz 7, an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemeldeten Umsätze aus der Veranstaltertätigkeit und
    2. Ziffer 2
      die Höhe der Versicherungs- und Garantiesummen gemäß den Paragraphen 4 und 6.
  3. Absatz 3Die Mitglieder des Beirates sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf die Dauer von zwei Jahren zu bestellen. Ein Mitglied des Beirates hat ein Beamter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten zu sein. Dieses Mitglied ist zum Vorsitzenden des Beirates zu bestellen. Vier der weiteren Mitglieder des Beirates sind auf Vorschlag des Fachverbandes der Reisebüros der Sektion Tourismus und Freizeitwirtschaft der Wirtschaftskammer Österreich zu bestellen, wobei zwei Mitglieder Veranstalter von Flugpauschalreisen und zwei Mitglieder Vermittler von Pauschalreisen zu sein haben. Das sechste und siebente Mitglied des Beirates sind auf Vorschlag des Fachverbandes der Versicherungsunternehmungen der Sektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen der Wirtschaftskammer Österreich zu bestellen, wobei ein Mitglied einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet des Versicherungs- oder Bankwesens aufzuweisen hat.
  4. Absatz 4Für jedes Mitglied des Beirates ist gleichzeitig mit dessen Bestellung auf die gleiche Art ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  5. Absatz 5Der Beirat hat in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch alle drei Monate zusammenzutreten und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten über das Ergebnis seiner Beratungen zu berichten.
  6. Absatz 6Der Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, in welcher die Art der Beschlußfassung und der Geschäftsgang so zu ordnen sind, daß die Erfüllung der dem Beirat gemäß Absatz eins und 2 übertragenen Aufgaben sichergestellt ist.
  7. Absatz 7Der Veranstalter hat dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Verlangen die zur Erfüllung der dem Beirat gemäß Absatz eins und 2 übertragenen Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hiezu erforderlichen Nachweise beizubringen.
  8. Absatz 8Die Mitglieder des Beirates üben die Tätigkeit im Beirat ehrenamtlich aus.
  9. Absatz 9Die Mitglieder des Beirates haben über den Verlauf der Beratungen Verschwiegenheit zu bewahren.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2012

Gesetzesnummer

20000007

Dokumentnummer

NOR40083566

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