Bundesrecht konsolidiert

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Neugründungs-Förderungsverordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Neugründungs-Förderungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 278/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

14.08.1999

Außerkrafttretensdatum

27.11.2015

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Erklärung der Neugründung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDer amtliche Vordruck über die Erklärung der Neugründung wird mit 1. September 1999 aufgelegt (Anhang zur Verordnung). Ab 1. September 1999 treten die Wirkungen des Paragraph eins, Ziffer eins bis 6 NEUFÖG nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden den amtlichen Vordruck, in dem die Neugründung erklärt wird, vorlegt. Für Zeiträume vor dem 1. September 1999 treten die Wirkungen des Paragraph eins, NEUFÖG nachträglich (rückwirkend) ein. Abgaben und Gebühren im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins bis 6 NEUFÖG sind in diesen Fällen bei nachträglicher Vorlage des amtlichen Vordrucks zu erstatten (zurückzuzahlen). Abgaben und Beiträge im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 7, NEUFÖG sind nachträglich festzusetzen bzw. zu verrechnen.
  2. Absatz 2Auf dem amtlichen Vordruck muß bestätigt sein, daß die Erklärung der Neugründung unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt worden ist. Kann der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden, ist eine Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Anspruch zu nehmen.
  3. Absatz 3Die Bestätigung über die Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft kann entfallen, wenn ausschließlich die Wirkungen des Paragraph eins, Ziffer eins, NEUFÖG eintreten.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2015

Gesetzesnummer

10005155

Dokumentnummer

NOR12057304

Alte Dokumentnummer

N3199913696U

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