Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ausbildung und Prüfung für den Dienst in der Psychologischen Studentenberatung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
30.07.1999
Außerkrafttretensdatum
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Schulung am Arbeitsplatz
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsDie Grundausbildung beginnt mit einer Schulung am Arbeitsplatz, während der folgende Ausbildungsinhalte zu vermitteln sind:
die Anwendung psychologischer und psychotherapeutischer Beratungs- und Behandlungsmethoden in der Psychologischen Studentenberatung, insbesondere in den Bereichen Erstgespräch, Indikation, Gesprächsführung, Dokumentation des Behandlungsverlaufes und des Behandlungsergebnisses sowie Eignungsdiagnostik,
detaillierte Kenntnisse über Ausbildungsmöglichkeiten nach der Reifeprüfung sowie überblicksmäßige Kenntnisse der Berufsfelder und des Arbeitsmarktes für Maturantinnen und Maturanten sowie Akademikerinnen und Akademiker,
Kenntnisse über Informationsmaterialien zur Studien- und Berufsberatung für Maturantinnen und Maturanten sowie Akademikerinnen und Akademiker sowie über die Tätigkeit anderer einschlägiger Einrichtungen,
Kenntnisse und Fertigkeiten über psychologisch-diagnostische Verfahren zur Unterstützung der Studien- und Berufswahl,
Kenntnisse und Fertigkeiten über angewandte Lern- und Arbeitstechniken für Studierende,
Kenntnisse der wichtigsten rechtlichen Rahmenbedingungen eines Studiums und der Förderungsmöglichkeiten für Studierende,
Kenntnis der unmittelbar erforderlichen Grundlagen für die Berufsausübung gemäß dem Leitbild der Psychologischen Studentenberatung, dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, dem Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979 sowie dem Psychologengesetz und
Psychotherapiegesetz.
(2)Absatz 2Für die Durchführung der Schulung am Arbeitsplatz ist die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Beratungsstelle zuständig. Erforderlichenfalls haben die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beratungsstelle an der Ausbildung mitzuwirken.
(3)Absatz 3Die Leiterin oder der Leiter der Beratungsstelle hat nach Anhörung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters ein Schulungsprogramm zu erstellen. Dieses ist derart zu gestalten, dass die angeführten Ausbildungsinhalte im Umfang von mindestens 160 Stunden längstens innerhalb von zehn Monaten ab Beginn des Dienstverhältnisses vermittelt werden. Dabei ist auf entsprechende Vorkenntnisse der auszubildenden Mitarbeiterin bzw. des auszubildenden Mitarbeiters Bedacht zu nehmen. Teilgebiete der Schulung am Arbeitsplatz können bei entsprechenden Vorkenntnissen entfallen. Einzelne Teile der Schulung am Arbeitsplatz können nach Anhörung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters an einer anderen Psychologischen Beratungsstelle für Studierende absolviert werden.
(4)Absatz 4Die Leiterin oder der Leiter der Beratungsstelle hat dem Leiter des Ausbildungslehrganges und der oder dem mit der Dienst- und Fachaufsicht befassten Vorgesetzten das Ausbildungsprogramm und einen Bericht über den Abschluss der Schulung am Arbeitsplatz vorzulegen.
Schlagworte
Beratungsmethode, Studienberatung, Studienwahl, Dienstaufsicht
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2016
Gesetzesnummer
10009152
Dokumentnummer
NOR12116364
Alte Dokumentnummer
N6199913638U