Bundesrecht konsolidiert

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Individualpauschalierung von Betriebsausgaben, Werbungskosten und Vorsteuern § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Individualpauschalierung von Betriebsausgaben, Werbungskosten und Vorsteuern

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 230/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

29.12.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Anwendung der Pauschalierung gemäß Paragraph 2, ist nur dann zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen gemeinsam vorliegen:
    1. Ziffer eins
      In den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 wurde die Betätigung jeweils während des gesamten Kalenderjahres ausgeübt.
    2. Ziffer 2
      In den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 sind tatsächlich Betriebsausgaben oder Werbungskosten angefallen.
    3. Ziffer 3
      Die Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind jeweils in den Jahren 1997, 1998 und 1999 in voller Höhe nach den tatsächlichen Verhältnissen angesetzt worden.
    4. Ziffer 4
      Die sich jeweils für die Jahre 1997, 1998 und 1999 aus dem Verhältnis von Betriebsausgaben oder Werbungskosten einerseits und Umsätzen andererseits ergebenden Prozentsätze übersteigen den durchschnittlichen Prozentsatz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, um nicht mehr als 20%.
    5. Ziffer 5
      Die Betriebsausgaben oder Werbungskosten jeweils der Jahre 1997, 1998 und 1999 übersteigen das arithmetische Mittel der jeweils in diesen Jahren angefallenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten (Paragraph 2, Absatz eins,) um nicht mehr als 20%.
    6. Ziffer 6
      Es besteht jeweils für die Jahre 1997, 1998 und 1999 keine Buchführungspflicht und es werden auch nicht freiwillig Bücher geführt, die eine Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 ermöglichen.
    7. Ziffer 7
      Es besteht für das Kalenderjahr, für das die Pauschalierung angewendet wird, keine Buchführungspflicht und es werden auch nicht freiwillig Bücher geführt, die eine Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 ermöglichen.
    8. Ziffer 8
      Die Umsätze (Paragraph 125, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung) einschließlich der Umsätze aus einer Tätigkeit im Sinne der Paragraphen 22 und 28 des Einkommensteuergesetzes 1988 in den Jahren 1997, 1998 und 1999 betragen jeweils nicht mehr als 5 Millionen Schilling.
    9. Ziffer 9
      Es geht aus einer der Abgabenbehörde vorgelegten Beilage hervor, daß der Steuerpflichtige von dieser Pauschalierung Gebrauch macht. Der Steuerpflichtige hat in der Beilage die Berechnungsgrundlagen darzustellen.
  2. Absatz 2Die Anwendung der Pauschalierung gemäß Paragraph 6, ist nur dann zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen gemeinsam vorliegen:
    1. Ziffer eins
      In den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 wurde die Betätigung jeweils während des gesamten Kalenderjahres ausgeübt.
    2. Ziffer 2
      In den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 sind tatsächlich Vorsteuern angefallen.
    3. Ziffer 3
      Die Vorsteuern sind jeweils in den Jahren 1997, 1998 und 1999 in voller Höhe nach den tatsächlichen Verhältnissen angesetzt worden.
    4. Ziffer 4
      Die sich jeweils für die Jahre 1997, 1998 und 1999 aus dem Verhältnis von Vorsteuern einerseits und Umsätzen andererseits ergebenden Prozentsätze übersteigen den durchschnittlichen Prozentsatz im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, um nicht mehr als 20%.
    5. Ziffer 5
      Die Vorsteuern jeweils der Jahre 1997, 1998 und 1999 übersteigen das arithmetische Mittel der jeweils in diesen Jahren angefallenen Vorsteuern (Paragraph 6, Absatz eins,) um nicht mehr als 20%.
    6. Ziffer 6
      Es besteht jeweils für die Jahre 1997, 1998 und 1999 keine Buchführungspflicht und es werden auch nicht freiwillig Bücher geführt, die eine Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 ermöglichen.
    7. Ziffer 7
      Es besteht für das Kalenderjahr, für das die Pauschalierung angewendet wird, keine Buchführungspflicht und es werden auch nicht freiwillig Bücher geführt, die eine Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 ermöglichen.
    8. Ziffer 8
      Die Umsätze (Paragraph 125, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung) einschließlich der Umsätze aus einer Tätigkeit im Sinne der Paragraphen 22 und 28 des Einkommensteuergesetzes 1988 in den Jahren 1997, 1998 und 1999 betragen jeweils nicht mehr als 5 Millionen Schilling.
    9. Ziffer 9
      Es geht aus einer der Abgabenbehörde vorgelegten Beilage hervor, daß der Steuerpflichtige von dieser Pauschalierung Gebrauch macht. Der Steuerpflichtige hat in der Beilage die Berechnungsgrundlagen darzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10005149

Dokumentnummer

NOR40002660

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