keine Buchführungspflicht besteht oder freiwillig keine Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 ermöglichen, undkeine Buchführungspflicht besteht oder freiwillig keine Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 ermöglichen, und