Bundesrecht konsolidiert

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Individualpauschalierung von Betriebsausgaben, Werbungskosten und Vorsteuern § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Individualpauschalierung von Betriebsausgaben, Werbungskosten und Vorsteuern

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 230/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.12.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum: Z 1 und 2
ab 1. 1. 2002
§ 8a idF BGBl. II Nr. 416/2001

Text

Paragraph 7,

Neben den pauschal ermittelten Vorsteuern dürfen folgende Vorsteuern gesondert abgezogen werden:

  1. Ziffer eins
    Vorsteuerbeträge für Lieferungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen und deren Anschaffungskosten 1 100 Euro übersteigen, sowie für die Lieferung und den Eigenverbrauch von Grundstücken des Anlagevermögens. Diese Ausnahme gilt sinngemäß für die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Einfuhren und für die Erwerbsteuer für Erwerbe,
  2. Ziffer 2
    Vorsteuerbeträge für sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Herstellung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, deren Herstellungskosten 1 100 Euro übersteigen,
  3. Ziffer 3
    Vorsteuerbeträge für Lieferungen von Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (Paragraph 128, der Bundesabgabenordnung) einzutragen sind oder einzutragen wären sowie Vorsteuerbeträge für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden. Diese Ausnahme gilt sinngemäß für die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Einfuhren und für die Erwerbsteuer für Erwerbe.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10005149

Dokumentnummer

NOR40025040

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