Bundesrecht konsolidiert

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Individualpauschalierung von Betriebsausgaben, Werbungskosten und Vorsteuern § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Individualpauschalierung von Betriebsausgaben, Werbungskosten und Vorsteuern

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 230/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

15.07.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Paragraph 3,

Neben den pauschal ermittelten Betriebsausgaben dürfen folgende Betriebsausgaben abgesetzt werden:

  1. Ziffer eins
    Ausgaben für den Eingang von Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (Paragraph 128, der Bundesabgabenordnung) einzutragen sind oder einzutragen wären.
  2. Ziffer 2
    Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden.
  3. Ziffer 3
    Beiträge im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes 1988.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10005149

Dokumentnummer

NOR12057243

Alte Dokumentnummer

N3199913494U

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