Bundesrecht konsolidiert

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Individualpauschalierung von Betriebsausgaben, Werbungskosten und Vorsteuern § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Individualpauschalierung von Betriebsausgaben, Werbungskosten und Vorsteuern

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 230/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

15.07.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Höhe der Betriebsausgaben oder Werbungskosten bestimmt sich als durchschnittlicher Prozentsatz der Betriebsausgaben oder Werbungskosten der Kalenderjahre 1997, 1998 und 1999 im Verhältnis zu den Umsätzen (Paragraph 125, Absatz eins, Litera a, der Bundesabgabenordnung) einschließlich der Umsätze aus einer Tätigkeit im Sinne der Paragraphen 22 und 28 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder zu den Einnahmen jeweils dieser Kalenderjahre. Als Betriebsausgaben oder Werbungskosten darf höchstens jener Betrag abgesetzt werden, der dem arithmetischen Mittel der in den angeführten Kalenderjahren tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten entspricht. Die unter Paragraph 3, bzw. Paragraph 4, fallenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind dabei nicht zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Bei Arbeitnehmern treten an die Stelle der Umsätze bzw. Einnahmen die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10005149

Dokumentnummer

NOR12057242

Alte Dokumentnummer

N3199913493U

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