Bundesrecht konsolidiert

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Individualpauschalierung von Betriebsausgaben, Werbungskosten und Vorsteuern § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Individualpauschalierung von Betriebsausgaben, Werbungskosten und Vorsteuern

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 230/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

15.07.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsIm Rahmen der Gewinnermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988 oder der Ermittlung der Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten können die Betriebsausgaben oder Werbungskosten jeweils für die Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pauschal ermittelt werden.
  2. Absatz 2Die folgenden Bestimmungen beziehen sich jeweils auf Betriebsausgaben und Werbungskosten aus ein und derselben Betätigung (bei Arbeitnehmern aus ein und demselben Dienstverhältnis).

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10005149

Dokumentnummer

NOR12057241

Alte Dokumentnummer

N3199913492U

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