Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gaststättenpauschalierungs-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
29.06.2007
Außerkrafttretensdatum
31.12.2012
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Ist letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012 anzuwenden (vgl. § 9,
BGBl. II Nr. 488/2012).
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsDie §§ 2 bis 5 der Verordnung sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden.Die Paragraphen 2 bis 5 der Verordnung sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden.
(2)Absatz 2§ 2 Abs. 1 Z 2 und § 3 Abs. 1, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 416/2001, sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 3, Absatz eins,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001,, sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden. (3)Absatz 3§ 5 in der Fassung vor BGBl. II Nr. 634/2003 ist letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden.Paragraph 5, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 634 aus 2003, ist letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden. (4)Absatz 4§ 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 149/2007 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2008 anzuwenden.Paragraph 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 2007, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2008 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2017
Gesetzesnummer
10005145
Dokumentnummer
NOR40088394