Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gaststättenpauschalierungs-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
31.12.2003
Außerkrafttretensdatum
28.06.2007
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. März 2012, V 113/11-14, der Bundesministerin für Finanzen zugestellt am 20. April 2012, zu Recht erkannt:
"In der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufzeichnungspflicht bei Lieferungen von Lebensmitteln und Getränken sowie über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Inhaber von Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes (Gaststättenpauschalierungs-Verordnung) wird als gesetzwidrig aufgehoben:
- § 6 in der Fassung BGBI. II Nr. 634/2003" (vgl.
BGBl. II Nr. 153/2012).
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsDie §§ 2 bis 5 der Verordnung sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden.Die Paragraphen 2 bis 5 der Verordnung sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden.
(2)Absatz 2§ 2 Abs. 1 Z 2 und § 3 Abs. 1, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 416/2001, sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 3, Absatz eins,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001,, sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden. (3)Absatz 3§ 5 in der Fassung vor BGBl. II Nr. 634/2003 ist letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden.Paragraph 5, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 634 aus 2003, ist letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2012
Gesetzesnummer
10005145
Dokumentnummer
NOR40048989