Bundesrecht konsolidiert

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Gaststättenpauschalierungs-Verordnung § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gaststättenpauschalierungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 227/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 634/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

31.12.2003

Außerkrafttretensdatum

28.06.2007

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. März 2012, V 113/11-14, der Bundesministerin für Finanzen zugestellt am 20. April 2012, zu Recht erkannt:
"In der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufzeichnungspflicht bei Lieferungen von Lebensmitteln und Getränken sowie über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Inhaber von Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes (Gaststättenpauschalierungs-Verordnung) wird als gesetzwidrig aufgehoben:
- § 6 in der Fassung BGBI. II Nr. 634/2003" (vgl. BGBl. II Nr. 153/2012).

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 2 bis 5 der Verordnung sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden.
  2. Absatz 2Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 3, Absatz eins,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001,, sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden.
  3. Absatz 3Paragraph 5, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 634 aus 2003, ist letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2012

Gesetzesnummer

10005145

Dokumentnummer

NOR40048989

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