Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gaststättenpauschalierungs-Verordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gaststättenpauschalierungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 227/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 153/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

15.07.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden (vgl. § 6).

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie unter Paragraph 2, angeführten Unternehmer können die nach Paragraph 12 und Artikel 12, des Umsatzsteuergesetzes 1994 abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nach Durchschnittssätzen ermitteln:
    1. Ziffer eins
      Die Vorsteuer beträgt 5,5% jener Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer), die nicht auf Umsätze mit Getränken entfallen.
    2. Ziffer 2
      Neben dem nach Ziffer eins, berechneten Vorsteuerbetrag können bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 12, des Umsatzsteuergesetzes 1994 abgezogen werden:
      1. Litera a
        Vorsteuerbeträge im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b des Umsatzsteuergesetzes 1994.
      2. Litera b
        Vorsteuerbeträge für die Lieferung von Getränken einschließlich Rohstoffen und Halberzeugnissen hiefür.
  2. Absatz 2Soweit die abziehbare Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz berechnet wird, ist der Unternehmer von der Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 des Umsatzsteuergesetzes 1994 befreit.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012

Gesetzesnummer

10005145

Dokumentnummer

NOR12057198

Alte Dokumentnummer

N3199913278Y

Navigation im Suchergebnis