Bundesrecht konsolidiert

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Gaststättenpauschalierungs-Verordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gaststättenpauschalierungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 227/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 416/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.12.2001

Außerkrafttretensdatum

28.06.2007

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 2
ab 1.1.2002
§ 6 Abs. 2 idF BGBl. II Nr. 416/2001

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. März 2012, V 113/11-14, der Bundesministerin für Finanzen zugestellt am 20. April 2012, zu Recht erkannt:
"In der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufzeichnungspflicht bei Lieferungen von Lebensmitteln und Getränken sowie über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Inhaber von Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes (Gaststättenpauschalierungs-Verordnung) wird als gesetzwidrig aufgehoben:
- § 2 in der Fassung BGBI. II Nr. 416/2001" (vgl. BGBl. II Nr. 153/2012).

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsFür die Ermittlung des Gewinnes und des Abzugs von Vorsteuern bei Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes gelten die folgenden Bestimmungen. Voraussetzung ist, daß
    1. Ziffer eins
      keine Buchführungspflicht besteht und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 ermöglichen, und
    2. Ziffer 2
      die Umsätze (Paragraph 125, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung) des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als 255 000 Euro betragen.
  2. Absatz 2Betriebe des Gaststättengewerbes im Sinne der folgenden Bestimmungen liegen nur vor, wenn in geschlossenen Räumlichkeiten Speisen und Getränke zur dortigen Konsumation angeboten werden und Umsätze überwiegend aus derartigen Konsumationen erzielt werden. Zu den Betrieben des Gaststättengewerbes gehören keinesfalls Würstelstände, Maroni- und Kartoffelbratereien, Eisgeschäfte, Konditoreien, Fleischhauer, Bäcker, Milchgeschäfte und Molkereien, Spirituosenhandlungen und vergleichbare Betriebe.

Schlagworte

Gaststättengewerbe, Maronibraterei

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2012

Gesetzesnummer

10005145

Dokumentnummer

NOR40025035

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