Bundesrecht konsolidiert

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Gaststättenpauschalierungs-Verordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gaststättenpauschalierungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 227/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

15.07.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ist letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012 anzuwenden (vgl. § 9, BGBl. II Nr. 488/2012).

Text

Paragraph eins,

Für nach dem 31. Juli 1999 erfolgte Lieferungen von Lebensmitteln und Getränken, bei denen

  • Strichaufzählung
    nach den äußeren Umständen (insbesondere Menge der gelieferten Gegenstände) anzunehmen ist, daß die gelieferten Gegenstände nicht im Rahmen der privaten Lebensführung verwendet werden, und
  • Strichaufzählung
    Name und Anschrift des Empfängers der Lieferung nicht festgehalten und aufgezeichnet werden
gilt die Vermutung der ordnungsmäßigen Führung von Büchern und Aufzeichnungen des liefernden Unternehmers als nicht gegeben.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2017

Gesetzesnummer

10005145

Dokumentnummer

NOR12057195

Alte Dokumentnummer

N3199913275Y

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