Bundesrecht konsolidiert

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Anhalteordnung § 24

Kurztitel

Anhalteordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 128/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 439/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AnhO

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
41/01 Sicherheitsrecht
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Ordnungswidrigkeiten

Paragraph 24,
  1. Absatz einsEin Häftling, der vorsätzlich eine ihm durch diese Verordnung auferlegte Pflicht missachtet, der zu flüchten oder seine vorzeitige Entlassung zu erschleichen versucht, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
  2. Absatz 2Steht ein Häftling im Verdacht, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, so hat der Aufsichtsbeamte hierüber Meldung zu erstatten, es sei denn, daß nach Ansicht des Aufsichtsbeamten eine Ermahnung ausreicht.
  3. Absatz 3Der Kommandant hat den der Meldung zu Grunde liegenden Sachverhalt zu untersuchen und den Häftling zur Anschuldigung zu hören. Gegen Häftlinge, die eine Ordnungswidrigkeit begangen haben, hat der Kommandant je nach Schwere des Verstoßes ohne förmliches Verfahren eine der folgenden, gemäß Paragraph 23, Absatz 2, anfechtbaren Maßnahmen zu ergreifen:
    1. Ziffer eins
      Verweis;
    2. Ziffer 2
      zeitweise Entziehung einer oder mehrerer der in den Paragraphen 15,, 18 und 19 als einschränkbar bezeichneten Rechte für die Zeit von höchstens einer Woche;
    3. Ziffer 3
      Anhaltung in Einzelhaft durch längstens drei Tage.
  4. Absatz 4Maßnahmen gemäß Absatz 3, Ziffer 2 und 3 können gemeinsam verhängt werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2014

Gesetzesnummer

10006102

Dokumentnummer

NOR40071031

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