Kennziffer | Verwendungsbestimmung |
01 | zu keiner besonderen Verwendung bestimmt |
10 | zur Verwendung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt |
19 | zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt |
20 | zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt |
22 | zur Verwendung für die gewerbsmäßige Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers bestimmt |
23 | zur Verwendung bei Spediteuren bestimmt |
24 | zur Beförderung von gefährlichen Gütern bestimmt |
25 | zur Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes bestimmt |
26 | zur Verwendung von Möbeltransporten bestimmt (§ 106Paragraph 106, Abs. 13Absatz 13, KFG 1967) |
27 | zur Verwendung als Schulfahrzeug gemäß § 112Paragraph 112, Abs. 3Absatz 3, KFG 1967 bestimmt |
28 | zur Verwendung im Rahmen des Schaustellergewerbes bestimmt |
29 | zur Verwendung für die entgeltliche Personenbeförderung im Rahmen des Ausflugswagen-, Stadtrundfahrten-, Mietwagengewerbes mit Omnibussen oder Gästewagengewerbes bestimmt |
30 | zur Verwendung im Bereich des Straßendienstes gemäß § 27Paragraph 27, Abs. 1Absatz eins, StVO 1960 BGBl. Nr. 159/1960Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 6/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2017, (StVO 1960) bestimmt |
31 | ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Arbeiten des Straßendienstes auf beleuchteten Straßen bestimmt |
32 | zur Verwendung im Bereich der Kanalwartung und –revision gemäß § 27Paragraph 27, Abs. 5Absatz 5, StVO 1960 bestimmt |
33 | zur kommunalen Verwendung in einer Gebietskörperschaft oder in einem Gemeindeverband bestimmt |
40 | zur Verwendung für den Pannenhilfsdienst bestimmt |
41 | zur Begleitung von Sondertransporten durch gemäß § 97Paragraph 97, Abs. 2Absatz 2, StVO 1960 beeidete Straßenaufsichtsorgane bestimmt |
50 | zur Verwendung für Diplomaten bestimmt |
51 | zur Verwendung für Konsuln bestimmt |
60 | ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für den öffentlichen Hilfsdienst bestimmt |
61 | zur Verwendung im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung bestimmt |
62 | zur Verwendung für den Rettungsdienst einer Gebietskörperschaft oder für einen in § 23Paragraph 23, Abs. 1Absatz eins, Z 1Ziffer eins, bis 5 Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002, namentlich genannten Rettungsdienst bestimmt |
63 | ausschließlich oder vorwiegend für die Feuerwehr bestimmt |
64 | ausschließlich oder vorwiegend für den privaten Rettungsdienst bestimmt |
65 | zur Verwendung im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen bestimmt |
70 | zur Verwendung im Bereich der Finanzverwaltung bestimmt |
71 | zur Verwendung im Bereich der Steuerfahndung bestimmt |
72 | zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt |
74 | zur Verwendung im Bereich der Bergrettung bestimmt |
79 | zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt |
80 | zur Verwendung für Fahrten des Bundespräsidenten bei feierlichen Anlässen bestimmt |
81 | zur Verwendung für Staatsfunktionäre bestimmt |
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