Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
30.06.2017
Abkürzung
KJBG-VO
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Auflegen der Verordnung und der Bescheide
§ 9.Paragraph 9,
Arbeitgeber, die Jugendliche beschäftigen, haben einen Abdruck dieser Verordnung und eine Ablichtung von Bescheiden nach § 8 an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen. Arbeitgeber, die Jugendliche beschäftigen, haben einen Abdruck dieser Verordnung und eine Ablichtung von Bescheiden nach Paragraph 8, an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.
Schlagworte
Beschäftigungsbeschränkung
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Gesetzesnummer
10009096
Dokumentnummer
NOR12115120
Alte Dokumentnummer
N6199812956O