Bundesrecht konsolidiert

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Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche § 5

Kurztitel

Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 436/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KJBG-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Arbeiten unter psychischen und physischen Belastungen

Paragraph 5,

Verboten sind Arbeiten, die die psychische oder physische Leistungsfähigkeit Jugendlicher übersteigen. Zu letzteren zählen insbesondere:

  1. Ziffer eins
    das Heben, Abstützen, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen, Wenden und sonstige Befördern von Lasten mit oder ohne Hilfsmittel, soweit damit eine für Jugendliche unzuträgliche Beanspruchung des Organismus verbunden ist;
  2. Ziffer 2
    Stemmarbeiten mit nicht kraftbetriebenen Arbeitsmitteln, die nach Paragraph 4, Absatz eins, zulässig sind, soweit damit eine für Jugendliche unzuträgliche Beanspruchung des Organismus verbunden ist;
  3. Ziffer 3
    Arbeiten, bei denen eine den Organismus besonders belastende Hitze im Sinne des Art. römisch VII Absatz 2, Ziffer 2, des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt; erlaubt für Jugendliche in Ausbildung, unter Aufsicht;
  4. Ziffer 4
    Arbeiten in Räumen mit Temperaturen unter -10 ºC; erlaubt sind Arbeiten in Räumen mit Temperaturen von -10 ºC bis -25 ºC, wenn diese Tätigkeiten zwei Stunden täglich und zehn Stunden wöchentlich nicht überschreiten.

Schlagworte





Beschäftigungsbeschränkung

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2020

Gesetzesnummer

10009096

Dokumentnummer

NOR12115116

Alte Dokumentnummer

N6199812952O

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