(2)Absatz 2,Eine Person ist jedenfalls dann fachkundig anzusehen, wenn sie durch Zeugnisse
die erfolgreich bestandene Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent oder
den erfolgreichen Abschluß einer höheren Schule oder
den erfolgreichen Abschluß einer Handelsschule oder einer Hotelfachschule oder
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 GewO 1994) sowieeine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1994) sowie
für den laufenden Geschäftsbetrieb ausreichende Kenntnisse einer Fremdsprache nachweist.