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Arbeitsstättenverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsstättenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 368/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

30.11.2017

Abkürzung

AStV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsstätten

Verkehrswege

Paragraph 2,
  1. Absatz einsVerkehrswege sind so zu gestalten und freizuhalten, daß sie, sofern nicht die Bestimmungen über Fluchtwege anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
    1. Ziffer eins
      Verkehrswege ohne Fahrzeugverkehr: 1,0 m;
    2. Ziffer 2
      Durchgänge zwischen Lagerungen, Möbeln, Maschinen oder sonstigen Betriebseinrichtungen, ferner Bedienungsstiegen und -stege: 0,6 m;
    3. Ziffer 3
      Verkehrswege mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr: die maximale für den betreffenden Verkehrsweg vorgesehene Fahrzeugbreite bzw. Breite der Ladung plus beidseits je 0,5 m;
    4. Ziffer 4
      Fahrtreppen und Fahrsteige: 0,6 m.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, sind in Arbeitsstätten in Containern, Wohnwagen oder sonstigen ähnlichen Einrichtungen Verkehrswege mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,8 m zu gestalten.
  3. Absatz 3Die Begrenzungen von Verkehrswegen sind zu kennzeichnen, wenn der Raum, durch den der Verkehrsweg führt,
    1. Ziffer eins
      eine Bodenfläche von mehr als 1 000 m2 aufweist, soweit die Betriebsverhältnisse eine solche Kennzeichnung zulassen, oder
    2. Ziffer 2
      so eingerichtet ist oder genutzt wird, daß dies zum Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist.
  4. Absatz 4Verkehrswege sind so zu gestalten, daß sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.
  5. Absatz 5Rampen mit Fußgängerverkehr sind so zu gestalten, daß sie keine größere Neigung als 1:10 aufweisen.
  6. Absatz 6Der Abstand, in dem Verkehrswege mit Fahrzeugverkehr an Türen, Toren, Durchgängen oder Treppenaustritten vorbeiführen, ist so zu bemessen, daß diese gefahrlos benutzt werden können. Wenn dieser Abstand 1,0 m unterschreitet, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung zu vermeiden, wie Hinweise auf den Querverkehr, Abschrankungen oder Lichtsignale.
  7. Absatz 7Es ist dafür zu sorgen, daß Verkehrswege
    1. Ziffer eins
      möglichst eben, ausreichend tragfähig und sicher befestigt sind,
    2. Ziffer 2
      so beleuchtbar sind, daß die Beleuchtungsstärke mindestens 30 Lux beträgt, und
    3. Ziffer 3
      bei jeder Witterung gefahrlos benützbar sind.
  8. Absatz 8Auf Verkehrswegen sind Hindernisse, einzelne Stufen oder Vertiefungen zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, sind
    1. Ziffer eins
      Hindernisse oder einzelne Stufen so zu sichern oder zu kennzeichnen, daß eine Gefährdung vermieden wird,
    2. Ziffer 2
      Vertiefungen tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder, sofern auch dies nicht möglich ist, so zu sichern oder zu kennzeichnen, daß eine Gefährdung vermieden wird.
  9. Absatz 9Abweichend von Absatz eins, Ziffer 4, sind Fahrtreppen und Fahrsteige mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,4 m zulässig, sofern diese bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet wurden.
  10. Absatz 10Paragraph 47, ist anzuwenden auf dem Absatz eins, Ziffer eins, nicht entsprechende Verkehrswege mit Stichtag 31. Dezember 1951.

Schlagworte

Bedienungssteg, Fahrzeugverkehr

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10009098

Dokumentnummer

NOR12115124

Alte Dokumentnummer

N6199813030U

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