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Unternehmensberater-Befähigungsnachweisverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensberater-Befähigungsnachweisverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 34/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

06.02.1998

Außerkrafttretensdatum

04.03.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Text

Arten des Befähigungsnachweises

Paragraph eins, (1) Die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren gemäß Paragraph 124, Ziffer 16, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) ist nachzuweisen durch

  1. Ziffer eins
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluß einer rechts-, sozial- oder wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung oder der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau oder
      der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen oder
      der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen-Technische Chemie oder eines zur Verleihung des akademischen Grades „Master of Business Administration'' führenden Universitätslehrganges oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder der Studienrichtung Psychologie oder der geistes- und kulturwissenschaftlichen Studienrichtung Pädagogik oder Philosophie oder Soziologie und
    2. Litera b
      eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren oder in einem sonstigen Unternehmen, in dem der Bewerber mit fachlich einschlägigen Aufgaben (Absatz 2,) betraut oder in leitender Stellung tätig war
    oder
  2. Ziffer 2
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluß eines in Ziffer eins, Litera a, genannten Ausbildungsganges und
    2. Litera b
      die praktischen Arbeiten gemäß Paragraph 5, und
    3. Litera c
      eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1994 oder 3. Zeugnisse über
    4. Litera a
      den erfolgreichen Abschluß einer nicht in Ziffer eins, genannten ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen oder geistes- und kulturwissenschaftlichen Studienrichtung oder eines zur Verleihung des akademischen Grades „Master of Advanced Studies'' führenden Universitätslehrganges und
    5. Litera b
      den Nachweis der Rechtskunde gemäß Paragraph 4, und
    6. Litera c
      die praktischen Arbeiten gemäß Paragraph 5, und
    7. Litera d
      eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1994 oder 4. Zeugnisse über
    8. Litera a
      den erfolgreichen Abschluß einer berufsbildenden höheren Schule oder einer einschlägigen Fachakademie und
    9. Litera b
      den Nachweis der Rechtskunde gemäß Paragraph 4, und
    10. Litera c
      die praktischen Arbeiten gemäß Paragraph 5, und
    11. Litera d
      eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1994 oder 5. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß Paragraph 2,
  1. Absatz 2Unter fachlich einschlägigen Aufgaben im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, sind insbesondere die umfassende Analyse von Organisationen oder ihres Umfeldes, die Entwicklung von Lösungsansätzen und deren allfällige Umsetzung durch Beratung und Intervention sowie die Steuerung von Beratungs- und Kommunikationsprozessen innerhalb von Organisationen und gegenüber dem Markt zu verstehen.

Schlagworte

Beratungsprozeß

Gesetzesnummer

10007935

Dokumentnummer

NOR12089724

Alte Dokumentnummer

N5199810301O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1998/34/P1/NOR12089724

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