Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
25.05.2018
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
2. WaffV
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Zutritt zu Räumen
§ 9.Paragraph 9,
Mitgliedern der Datenschutzbehörde und des Datenschutzrates, den Organen der Waffenbehörden sowie Mitarbeitern des Bundesministers für Inneres ist nach erfolgter Ausweisleistung der Zutritt zu Räumen mit einer Zugriffsmöglichkeit auf das ZWR zu gewähren, sofern diese im dienstlichen Auftrag tätig werden. Auf Verlangen sind für deren Aufgabenerfüllung erforderliche Auskünfte zu erteilen.
Im RIS seit
24.05.2018
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Gesetzesnummer
10006074
Dokumentnummer
NOR40202340