Bundesrecht konsolidiert

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2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung § 9

Kurztitel

2Nächster Suchbegriff. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 313/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 104/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger Suchbegriff2. WaffV

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Zutritt zu Räumen

Paragraph 9,

Mitgliedern der Datenschutzbehörde und des Datenschutzrates, den Organen der Waffenbehörden sowie Mitarbeitern des Bundesministers für Inneres ist nach erfolgter Ausweisleistung der Zutritt zu Räumen mit einer Zugriffsmöglichkeit auf das ZWR zu gewähren, sofern diese im dienstlichen Auftrag tätig werden. Auf Verlangen sind für deren Aufgabenerfüllung erforderliche Auskünfte zu erteilen.

Im RIS seit

24.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10006074

Dokumentnummer

NOR40202340

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