Bundesrecht konsolidiert

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2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

2Nächster Suchbegriff. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 313/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 301/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.10.2012

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

Vorheriger Suchbegriff2. WaffV

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Pflichten ermächtigter Gewerbetreibender

Paragraph 8,
  1. Absatz einsGemäß Paragraph 32, Absatz eins, WaffG ermächtigte Gewerbetreibende sind verpflichtet, dem Bundesminister für Inneres unverzüglich die Endigung, das Ruhen, die Zurücklegung oder die Entziehung der Gewerbeberechtigung bekannt zu geben.
  2. Absatz 2Der gemäß Paragraph 32, Absatz eins, WaffG ermächtigte Gewerbetreibende darf für die Vornahme der Registrierung nur solche Mitarbeiter als Benutzer heranziehen, die sich ihm gegenüber zur Einhaltung des Datengeheimnisses gemäß Paragraph 15, des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, verpflichtet haben. Benutzer sind von der weiteren Benutzung auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie diese zur weiteren Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder
    2. Ziffer 2
      sie die Daten nicht entsprechend den für den Betrieb des ZWR (Zentrales Waffenregister) maßgeblichen Bestimmungen verwenden.
  3. Absatz 3Benutzer haben vor einer Eingabe ins ZWR einen Bezug zu einem bestimmten Registrierungsvorgang anzugeben. Bei jedem Zugriff auf das ZWR durch Benutzer sind die Daten des Lichtbildausweises des Betroffenen (Art, Nummer, ausstellende Behörde) in das System einzugeben.
  4. Absatz 4Der Gewerbetreibende hat sicherzustellen, dass Zugriffe auf das ZWR nur erfolgen, wenn die Benutzer über die Bestimmungen gemäß Paragraph 15, DSG 2000 und den Inhalt dieser Verordnung belehrt wurden.
  5. Absatz 5Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die, sofern gesetzlich nichts anderes angeordnet ist, mindestens drei Jahre aufzubewahren sind.
  6. Absatz 6Der Gewerbetreibende trägt – sofern dies nach der Art der Dienstleistung in Frage kommt – für die technischen und organisatorischen Voraussetzungen Vorsorge, dass die Waffenbehörden und der Betreiber sämtliche Auskunfts-, Richtigstellungs- und Löschungspflichten nach dem DSG 2000 innerhalb der gesetzlichen Fristen jederzeit erfüllen können.
  7. Absatz 7Der Gewerbetreibende darf weitere Dienstleister nur mit Billigung des Betreibers und der Waffenbehörden heranziehen und hat deshalb den Betreiber und die Waffenbehörden von der beabsichtigten Heranziehung eines weiteren Dienstleisters so rechtzeitig zu verständigen, dass diese dies allenfalls untersagen können.
  8. Absatz 8Der Gewerbetreibende wird den Waffenbehörden und dem Betreiber auf deren Verlangen jederzeit jene Informationen zur Verfügung stellen, die zur Kontrolle der Einhaltung der in dieser Verordnung genannten Verpflichtungen notwendig sind.
  9. Absatz 9Findet in Räumen mit einer Zugriffsmöglichkeit auf das ZWR Geschäftsverkehr statt, ist jedenfalls sicherzustellen, dass eine Einsichtnahme in die Daten des ZWR durch Dritte nicht möglich ist.

Schlagworte

Auskunftspflicht, Richtigstellungspflicht

Im RIS seit

14.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10006074

Dokumentnummer

NOR40142339

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