Bundesrecht konsolidiert

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2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung § 7

Kurztitel

2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 313/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 301/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.10.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

2. WaffV

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Verzicht auf genehmigungspflichtige Schußwaffen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsÜbergibt der Eigentümer einer Schusswaffe der Kategorie B, deren Erwerb seinerzeit angezeigt wurde, diese Waffe der Behörde und erklärt er schriftlich und unwiderruflich auf sein Eigentum zugunsten der Republik Österreich zu verzichten, so hat die Behörde die Waffe zu übernehmen und hierüber dem bisherigen Eigentümer unverzüglich eine Bestätigung auszufolgen.
  2. Absatz 2Die Verzichtserklärung ist jener Behörde zur Kenntnis zu bringen, die den Waffenpaß oder die Waffenbesitzkarte ausgestellt hat; dies gilt als Meldung gemäß Paragraph 28, Absatz 7, WaffG.

Im RIS seit

14.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2017

Gesetzesnummer

10006074

Dokumentnummer

NOR40142337

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