Bundesrecht konsolidiert

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2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung § 4

Kurztitel

2Nächster Suchbegriff. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 313/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

12.09.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger Suchbegriff2. WaffV

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Überprüfung der Verwahrung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Inhaber einer Waffe, die nur auf Grund einer nach dem Waffengesetz 1996 ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden darf, aufzufordern, deren sichere Verwahrung darzutun, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, daß der Betroffene die Waffe unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (Paragraph 3, Absatz 2,) sicher verwahrt.
  2. Absatz 2Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben von einem Verdacht nicht sicherer Verwahrung einer Waffe, die nur auf Grund einer nach dem Waffengesetz 1996 ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden darf, die Behörde zu verständigen.
  3. Absatz 3Im Zuge der Prüfung der Verläßlichkeit (Paragraph 25, WaffG) ist von der Behörde jedenfalls eine Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes anzuordnen. Die Überprüfung ist von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzunehmen; diese haben dem Betroffenen die Anordnung der Behörde vorzuweisen.
  4. Absatz 4Die Überprüfung ist von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an einem Werktag (Montag bis Samstag) zwischen 7 und 20 Uhr vorzunehmen. Außerhalb dieser Zeiten ist eine Überprüfung nur zulässig, wenn entweder die ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen vorliegt oder die Überprüfung anderenfalls aus in der Person des Betroffenen gelegenen Gründen in absehbarer Zeit nicht möglich wäre. Die Überprüfung ist ohne jegliche nicht unumgänglich nötige Belästigung oder Störung des Betroffenen vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2017

Gesetzesnummer

10006074

Dokumentnummer

NOR12066893

Alte Dokumentnummer

N4199812476O

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