Bundesrecht konsolidiert

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2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung § 2

Kurztitel

2Nächster Suchbegriff. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 313/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

12.09.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger Suchbegriff2. WaffV

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Verständigungspflicht

Paragraph 2,
  1. Absatz einsJede Sicherheitsbehörde, die in Kenntnis von der einem Menschen erteilten waffenrechtlichen Bewilligung Anhaltspunkte für Zweifel an dessen waffenrechtlicher Verläßlichkeit gewinnt, hat, sofern ihr nicht selbst als Waffenbehörde die Durchführung einer Überprüfung gemäß Paragraph 25, Absatz 2, WaffG obliegt, die dafür zuständige Behörde zu verständigen.
  2. Absatz 2Als solche Anhaltspunkte gelten insbesondere:
    1. Ziffer eins
      ein Verhalten, das ein Einschreiten nach dem Sicherheitspolizeigesetz, der Strafprozeßordnung 1975 oder dem Waffengesetz 1996 erforderlich gemacht hat und auf Gewaltbereitschaft schließen läßt;
    2. Ziffer 2
      ein Verhalten hinsichtlich dessen der Behörde eine Mitteilung gemäß Paragraph 39 b, Absatz 2, des Unterbringungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, erstattet wurde;
    3. Ziffer 3
      das Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,2 Promille oder mehr oder einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,6 mg/l oder mehr;
    4. Ziffer 4
      Übertretungen oder Vergehen nach dem Waffengesetz, insbesondere wenn die Tat mit einer nicht ordnungsgemäßen Verwahrung von Waffen einhergeht.
  3. Absatz 3Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Behörde, für die sie Exekutivdienst versehen, von Zweifeln an der waffenrechtlichen Verläßlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Bewilligung unverzüglich in Kenntnis zu setzen; als solche gelten insbesondere Umstände, die auf eine erhöhte Gewaltbereitschaft schließen lassen.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2017

Gesetzesnummer

10006074

Dokumentnummer

NOR12066891

Alte Dokumentnummer

N4199812474O

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