(2)Absatz 2Für andere Behörden tritt § 1 in Kraft, sobald der zuständige Landeshauptmann dem Bundesminister für Inneres mitteilt, daß für diese Behörden die technischen Voraussetzungen zur Verarbeitung der Daten gemäß § 1 Abs. 1 im zentralen Waffenregister des Bundesministers für Inneres geschaffen wurden, spätestens jedoch am 1. Jänner 2000.Für andere Behörden tritt Paragraph eins, in Kraft, sobald der zuständige Landeshauptmann dem Bundesminister für Inneres mitteilt, daß für diese Behörden die technischen Voraussetzungen zur Verarbeitung der Daten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, im zentralen Waffenregister des Bundesministers für Inneres geschaffen wurden, spätestens jedoch am 1. Jänner 2000.