Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 15
Inkrafttretensdatum
01.10.2012
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
2. WaffV
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Sonstige waffenrechtliche Dokumente und Formulare
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz einsDie Bescheinigung der vorherigen Einwilligung gemäß § 28 Abs. 6 WaffG ist nach dem Muster der Die Bescheinigung der vorherigen Einwilligung gemäß Paragraph 28, Absatz 6, WaffG ist nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen.
(2)Absatz 2Die Registrierungsbestätigung (§ 33 Abs. 1 WaffG) hat inhaltlich dem Muster der Die Registrierungsbestätigung (Paragraph 33, Absatz eins, WaffG) hat inhaltlich dem Muster der Anlage 5 zu entsprechen.
(3)Absatz 3Die Waffenregisterbescheinigung (§ 33 Abs. 10 WaffG) hat inhaltlich dem Muster der Die Waffenregisterbescheinigung (Paragraph 33, Absatz 10, WaffG) hat inhaltlich dem Muster der Anlage 6 zu entsprechen.
(4)Absatz 4Der Erlaubnisschein (§ 37 Abs. 1 WaffG) ist nach dem Muster der Der Erlaubnisschein (Paragraph 37, Absatz eins, WaffG) ist nach dem Muster der Anlage 7 auszustellen.
(5)Absatz 5Das Formular gemäß § 37 Abs. 2 WaffG hat dem Muster der Das Formular gemäß Paragraph 37, Absatz 2, WaffG hat dem Muster der Anlage 8 zu entsprechen.
(6)Absatz 6Die Einwilligungserklärung gemäß § 37 Abs. 3 WaffG hat dem Muster der Die Einwilligungserklärung gemäß Paragraph 37, Absatz 3, WaffG hat dem Muster der Anlage 9 zu entsprechen.
(7)Absatz 7Eine Bescheinigung gemäß §§ 39 und 40 WaffG hat inhaltlich dem Muster der Eine Bescheinigung gemäß Paragraphen 39 und 40 WaffG hat inhaltlich dem Muster der Anlage 10 zu entsprechen.
Im RIS seit
14.09.2012
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2017
Gesetzesnummer
10006074
Dokumentnummer
NOR40142346