Bundesrecht konsolidiert

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2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung § 13

Kurztitel

2Nächster Suchbegriff. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 313/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 301/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.10.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger Suchbegriff2. WaffV

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Waffenbesitzkarte und Waffenpass

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDie Waffenbesitzkarte und der Waffenpass sind als Karten auf Kunststoffbasis nach den Mustern der Anlagen 1 und 2 auszustellen.
  2. Absatz 2Für die Herstellung von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen sind Verfahren zu wählen, wie sie in der Europäischen Union für die fälschungssichere Gestaltung von Dokumenten vorgesehen werden.

Im RIS seit

14.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2017

Gesetzesnummer

10006074

Dokumentnummer

NOR40142344

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