Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
01.10.2012
Außerkrafttretensdatum
31.03.2017
Abkürzung
2. WaffV
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Verwenden des Zentralen Melderegisters
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz einsZur Identifizierung eines Betroffenen gemäß § 55 Abs. 8 WaffG darf eine Abfrage im Zentralen Melderegister nur erfolgen, wenn der Betroffene durch Vor- und Nach- oder Familienname sowie das Geburtsdatum und allenfalls auch einen bisherigen Wohnsitz eindeutig bestimmt werden kann.Zur Identifizierung eines Betroffenen gemäß Paragraph 55, Absatz 8, WaffG darf eine Abfrage im Zentralen Melderegister nur erfolgen, wenn der Betroffene durch Vor- und Nach- oder Familienname sowie das Geburtsdatum und allenfalls auch einen bisherigen Wohnsitz eindeutig bestimmt werden kann.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen der Meldegesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 66/2002, in der geltenden Fassung, gelten sinngemäß für gemäß § 32 Abs. 1 WaffG ermächtigte Gewerbetreibende.Die Bestimmungen der Meldegesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2002,, in der geltenden Fassung, gelten sinngemäß für gemäß Paragraph 32, Absatz eins, WaffG ermächtigte Gewerbetreibende.
Schlagworte
Vorname, Nachname
Im RIS seit
14.09.2012
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2017
Gesetzesnummer
10006074
Dokumentnummer
NOR40142343