Bundesrecht konsolidiert

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2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung § 1

Kurztitel

2Nächster Suchbegriff. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 313/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

12.09.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger Suchbegriff2. WaffV

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. § 8 Abs. 1 und 2.

Text

Informationsfluß

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie Behörde (Paragraph 48, WaffG) hat dafür Sorge zu tragen, daß den für sie Exekutivdienst versehenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Grunddatensatz (Paragraph 55, Absatz eins, WaffG) des Inhabers einer waffenrechtlichen Bewilligung, der seinen Hauptwohnsitz in ihrem Sprengel hat, die Art der Berechtigung samt deren Kenndaten, ein allenfalls bestehendes vorläufiges Waffenverbot (Paragraph 13, Absatz 4, WaffG) sowie Art, Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer aller ihm bewilligter (Paragraphen 17 und 18 WaffG) oder aller als ihm überlassen angezeigter (Paragraph 28, WaffG) Schußwaffen seines aktuellen Besitzstandes zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 2Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die ihnen gemäß Absatz eins, zur Verfügung stehenden Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Aufgabenerfüllung im Rahmen der Sicherheitsverwaltung erforderlich scheint.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Pfefferspray

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10006074

Dokumentnummer

NOR12066890

Alte Dokumentnummer

N4199812473O

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