Bundesrecht konsolidiert

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Modellbauer-Ausbildungsordnung § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Modellbauer-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 289/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.09.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachrechnen

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Prüfung hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Längenberechnung und Flächenberechnung,
    2. Ziffer 2
      Volumsberechnung und Masseberechnung,
    3. Ziffer 3
      Prozentrechnung und Proportionsrechnung,
    4. Ziffer 4
      Materialbedarfsberechnung,
    5. Ziffer 5
      Arbeitsberechnung, Leistungsberechnung und Wirkungsgradberechnung,
    6. Ziffer 6
      Physikalische Berechnung (Festigkeit, Zug, Druck, Abscherung).
  2. Absatz 2Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.
  3. Absatz 3Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  4. Absatz 4Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

10008004

Dokumentnummer

NOR12090846

Alte Dokumentnummer

N5199853760L

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