Bundesrecht konsolidiert

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Modellbauer-Ausbildungsordnung § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Modellbauer-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 289/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.09.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachkunde

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Prüfung hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Werkstoffkunde,
    2. Ziffer 2
      Modellarten und Kernkastenarten,
    3. Ziffer 3
      Meßverfahren und Prüfverfahren,
    4. Ziffer 4
      Werkzeuge und Holzbearbeitungsmaschinen,
    5. Ziffer 5
      Verbindungen und Vorrichtungen.
  2. Absatz 2Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
  3. Absatz 3Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  4. Absatz 4Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

10008004

Dokumentnummer

NOR12090845

Alte Dokumentnummer

N5199853759L

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