Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Modellbauer-Ausbildungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.09.1998
Außerkrafttretensdatum
31.12.2023
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachkunde
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsDie Prüfung hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Modellarten und Kernkastenarten,
Meßverfahren und Prüfverfahren,
Werkzeuge und Holzbearbeitungsmaschinen,
Verbindungen und Vorrichtungen.
(2)Absatz 2Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3)Absatz 3Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022
Gesetzesnummer
10008004
Dokumentnummer
NOR12090845
Alte Dokumentnummer
N5199853759L