Bundesrecht konsolidiert

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Modellbauer-Ausbildungsordnung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Modellbauer-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 289/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Prüfung hat das Anfertigen zumindest eines Teiles entweder in Holz oder Kunststoff oder in Metall nach Wahl des Prüflings zu umfassen, wobei entsprechend der Wahl des Prüflings folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
    1. Ziffer eins
      bei der Anfertigung eines Teiles in Holz oder Kunststoff:
      Messen, Anreißen, Hobeln, Fügen, Stemmen, Stechen, Raspeln, Feilen, Bohren, Zusammenbauen, Drehen und Sägen;
    2. Ziffer 2
      bei der Anfertigung eines Teiles in Metall: Messen, Anreißen, Feilen, Sägen, Drehen, Bohren, Fräsen, Passen und Zusammenbauen.
  2. Absatz 2Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis sowie das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 3Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
  4. Absatz 4Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
    2. Ziffer 2
      Winkeligkeit und Ebenheit,
    3. Ziffer 3
      Verwenden der richtigen Werkzeuge,
    4. Ziffer 4
      richtiger Zusammenbau.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

10008004

Dokumentnummer

NOR12090842

Alte Dokumentnummer

N5199853756L

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