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H)
Modellbauer-Ausbildungsordnung § 5
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 31.12.2023
§ 4 am 31.12.2023
§ 6 am 31.12.2023
Alle Fassungen
§ 5 gültig von 01.09.1998 bis 31.12.2023
aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2022
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Modellbauer-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 289/1998
aufgehoben durch
BGBl. II Nr. 313/2022
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.09.1998
Außerkrafttretensdatum
31.12.2023
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5.
Paragraph 5,
(1)
Absatz eins
Die Prüfung hat das Anfertigen zumindest eines Teiles entweder in Holz oder Kunststoff oder in Metall nach Wahl des Prüflings zu umfassen, wobei entsprechend der Wahl des Prüflings folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
1.
Ziffer eins
bei der Anfertigung eines Teiles in Holz oder Kunststoff:
Messen, Anreißen, Hobeln, Fügen, Stemmen, Stechen, Raspeln, Feilen, Bohren, Zusammenbauen, Drehen und Sägen;
2.
Ziffer 2
bei der Anfertigung eines Teiles in Metall: Messen, Anreißen, Feilen, Sägen, Drehen, Bohren, Fräsen, Passen und Zusammenbauen.
(2)
Absatz 2
Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis sowie das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3)
Absatz 3
Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
(4)
Absatz 4
Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
1.
Ziffer eins
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
2.
Ziffer 2
Winkeligkeit und Ebenheit,
3.
Ziffer 3
Verwenden der richtigen Werkzeuge,
4.
Ziffer 4
richtiger Zusammenbau.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022
Gesetzesnummer
10008004
Dokumentnummer
NOR12090842
Alte Dokumentnummer
N5199853756L
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1998/289/P5/NOR12090842
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