Bundesrecht konsolidiert

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Modellbauer-Ausbildungsordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Modellbauer-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 289/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.09.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Modellbauer gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
  2. Absatz 2Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
  3. Absatz 3Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.
  4. Absatz 4Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Modellbauer oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

10008004

Dokumentnummer

NOR12090841

Alte Dokumentnummer

N5199853755L

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