Bundesrecht konsolidiert

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Modellbauer-Ausbildungsordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Modellbauer-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 289/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1998

Außerkrafttretensdatum

31.08.2022

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Berufsprofil

Paragraph 2,

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Modellbauer ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. Ziffer eins
    Einrichten des Arbeitsplatzes,
  2. Ziffer 2
    Auswählen der erforderlichen Materialien,
  3. Ziffer 3
    Messen und Anreißen,
  4. Ziffer 4
    Bearbeiten der Werkstoffe Holz, Kunststoff und Metall,
  5. Ziffer 5
    Anfertigen von Unikaten, Urmodellen, Modellen und Kernkästen,
  6. Ziffer 6
    Lesen und Erstellen von Zeichnungen,
  7. Ziffer 7
    Herstellen von Verbindungen,
  8. Ziffer 8
    fachgerechter Zusammenbau,
  9. Ziffer 9
    fachgerechte Funktionsprüfung und Qualitätskontrolle.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

10008004

Dokumentnummer

NOR12090839

Alte Dokumentnummer

N5199853753L

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