Bundesrecht konsolidiert

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Modellbauer-Ausbildungsordnung § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Modellbauer-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 289/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.09.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Übergangsbestimmung

Paragraph 13,
  1. Absatz einsLehrlinge, die im Lehrberuf Modellschlosser gemäß den im Paragraph 14, Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften, und Lehrlinge, die im Lehrberuf Modelltischler (Formentischler) gemäß den im Paragraph 14, Absatz 4, angeführten Ausbildungsvorschriften ausgebildet werden, sind bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit entsprechend diesen Verordnungen auszubilden und können bis ein Jahr nach Ende der Lehrzeit zur Lehrabschlußprüfung entsprechend der im Paragraph 14, Absatz 3, bzw. im Paragraph 14, Absatz 5, angeführten Prüfungsordnung antreten.
  2. Absatz 2Lehrlingen, die in den Lehrberufen Modellschlosser oder Modelltischler (Formentischler) gemäß den in Absatz eins, angeführten Verordnungen ausgebildet werden und die Ausbildung im Lehrberuf Modellbauer fortsetzen, sind die bisher in den Lehrberufen Modellschlosser oder Modelltischler (Formentischler) zurückgelegten Lehrzeiten zur Gänze anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

10008004

Dokumentnummer

NOR12090850

Alte Dokumentnummer

N5199853764L

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