(1)Absatz einsLehrlinge, die im Lehrberuf Modellschlosser gemäß den im § 14 Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften, und Lehrlinge, die im Lehrberuf Modelltischler (Formentischler) gemäß den im § 14 Abs. 4 angeführten Ausbildungsvorschriften ausgebildet werden, sind bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit entsprechend diesen Verordnungen auszubilden und können bis ein Jahr nach Ende der Lehrzeit zur Lehrabschlußprüfung entsprechend der im § 14 Abs. 3 bzw. im § 14 Abs. 5 angeführten Prüfungsordnung antreten.Lehrlinge, die im Lehrberuf Modellschlosser gemäß den im Paragraph 14, Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften, und Lehrlinge, die im Lehrberuf Modelltischler (Formentischler) gemäß den im Paragraph 14, Absatz 4, angeführten Ausbildungsvorschriften ausgebildet werden, sind bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit entsprechend diesen Verordnungen auszubilden und können bis ein Jahr nach Ende der Lehrzeit zur Lehrabschlußprüfung entsprechend der im Paragraph 14, Absatz 3, bzw. im Paragraph 14, Absatz 5, angeführten Prüfungsordnung antreten.