Bundesrecht konsolidiert

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Modellbauer-Ausbildungsordnung § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Modellbauer-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 289/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.09.1998

Außerkrafttretensdatum

31.03.2005

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Verhältniszahlen

Paragraph 12, (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Modellbauer werden folgende Verhältniszahlen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

  1. eine fachlich einschlägig ausgebildete

     Person ............................... zwei Lehrlinge;

  2. zwei bis 50 fachlich einschlägig

     ausgebildete Personen

     für jede Person ...................... ein weiterer Lehrling;

  3. 51 bis 101 fachlich einschlägig

     ausgebildete Personen

     für je drei Personen ................. ein weiterer Lehrling;

  4. ab 102 fachlich einschlägig

     ausgebildete Personen

     für je fünf Personen ................. ein weiterer Lehrling.

  1. Absatz 2Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge im letzten Jahr ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.
  2. Absatz 3Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahlen eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
  3. Absatz 4Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Absatz eins, als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
  4. Absatz 5Für die Ausbildung im Lehrberuf Modellbauer werden folgende Verhältniszahlen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:
    1. Ziffer eins
      auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;
    2. Ziffer 2
      auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
  5. Absatz 6Die Verhältniszahl gemäß Absatz eins, darf jedoch nicht überschritten werden.
  6. Absatz 7Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Gesetzesnummer

10008004

Dokumentnummer

NOR12090849

Alte Dokumentnummer

N5199853763L

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