Bundesrecht konsolidiert

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Modellbauer-Ausbildungsordnung § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Modellbauer-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 289/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.09.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachzeichnen

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Prüfung hat das Anfertigen einer Fertigungszeichnung eines Bauteiles mit Schwindmaßangaben aus einer Zusammenstellungszeichnung zu umfassen.
  2. Absatz 2Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 3Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

10008004

Dokumentnummer

NOR12090847

Alte Dokumentnummer

N5199853761L

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