Bundesrecht konsolidiert

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Standes- und Ausübungsregeln für Lebens- und Sozialberatung § 8

Kurztitel

Standes- und Ausübungsregeln für Lebens- und Sozialberatung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 260/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

12.08.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Sonstige Berufspflichten

Paragraph 8,
  1. Absatz einsLebens- und Sozialberater sind verpflichtet, ihren Klienten oder deren gesetzlichen Vertretern alle Auskünfte über die Beratung, insbesondere über die voraussichtliche Dauer und die Art der Beratung und die Höhe des pro Beratungsstunde zu bezahlenden Honorars zu erteilen.
  2. Absatz 2Lebens- und Sozialberater dürfen für die Überweisung von Klienten an einen Dritten keine Vergütung nehmen oder sich zusichern lassen. Sie dürfen weiters für die Zuweisung von Klienten durch einen Dritten keine Vergütung geben oder versprechen.

Schlagworte





Lebensberater

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

10007997

Dokumentnummer

NOR12090736

Alte Dokumentnummer

N5199853624L

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